Wer eine Niere oder einen Teil der Leber spendet, möchte einem nahestehenden Menschen das Leben retten – und begibt sich dafür bewusst in eine Situation, die seine Gesundheit gefährden könnte. Auch wenn die gesundheitlichen Risiken durch viele Regelungen so gering wie möglich gehalten werden, stellt sich die Frage: Wer zahlt bei einer Lebendspende die Kosten für die medizinische Versorgung des Spenders? Und wie steht es um seine soziale Absicherung, falls es doch einmal zu Komplikationen oder Spätschäden kommen sollte, die beispielsweise zur Arbeitsunfähigkeit führen? Seit 2012 sind diese Fragen zur Kostenübernahme bei einer Lebendspende durch das „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ geregelt.
Medizinische Behandlung und Verdienstausfall
Die Kosten für die medizinische Behandlung rund um eine Lebendspende zahlt die Krankenkasse beziehungsweise Krankenversicherung des Organempfängers. Gleiches gilt für die Lohn- oder Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) aufgrund der Voruntersuchungen, der Operation und der Nachbetreuung. Bei einer privaten Krankenversicherung sollte man sich jedoch vergewissern, dass diese Übernahme der Kosten für die Behandlung und die Verdienstausfälle im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Zudem haben auch Spender Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme, sollte diese aus ärztlicher Sicht empfohlen werden.
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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht für sechs Wochen. Dieses fortgezahlte Arbeitsentgelt kann sich der Arbeitgeber des Spenders einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge von der Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung des Organempfängers erstatten lassen.
Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen dauern, hat der Organspender, wie bei jeder länger andauernden anderen Erkrankung, Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des gesamten Nettoverdienstes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze).
Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich vor der Transplantation bei der Krankenkasse/Versicherung des Empfängers zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden. Eine Checkliste hierzu finden Sie in unserem Informationsmaterial.
Versicherungsschutz bei Komplikationen und Spätfolgen
Hinsichtlich der Komplikationen und Spätfolgen nach einer Lebendspende sind viele Risiken abgesichert, die über das Transplantationsgesetz im Sozialgesetzbuch geregelt sind:
- Der Spender ist gesetzlich unfallversichert: Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen. Dabei spielt der zeitliche Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden keine Rolle.
- Gleichsetzung mit einem Arbeitsunfall: Schäden, die infolge direkter gesundheitlicher Komplikationen durch die Lebendspende entstehen, werden in gleicher Weise behandelt wie die Folgen eines Arbeitsunfalls. Das heißt: Im Schadensfall stehen dem Spender Leistungen zu, die auch einem Arbeitsunfall-Verletzten zustehen, zum Beispiel: Heilbehandlung, Verletztengeld bei Ausfall von Arbeitsentgelt sowie Renten, wenn eine Erwerbsminderung von mehr als 20 Prozent besteht und über 26 Wochen anhält oder Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden.
Quellen
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012. http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl112s1601.pdf (zuletzt besucht am 18.10.2024).
Rundschreiben der VEDK zu leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, 2015. https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/organspende/_jcr_content/par/download_0/file.res/Endfassung-25-09-2015.pdf (zuletzt besucht am 18.10.2024).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/wer-ist-unfallversichert/Bin-ich-als-Lebendorganspender-versichert.html (zuletzt besucht am 18.10.2024).