Versicherungsrechtlicher Status des Spenders
Da der Spender gesund ist und sich bewusst in eine Situation begibt, die seine Gesundheit gefährden könnte, stellt sich die Frage: Wer zahlt die Kosten der medizinischen Versorgung des Spenders? Und wie steht es um die soziale Absicherung, falls es doch einmal zu Komplikationen oder Spätschäden kommen sollte, die
z. B. zur Arbeitsunfähigkeit führen? Leider sind zu diesen Fragen noch nicht alle Details geklärt, und der Lebendspender hat einige Risiken letztlich doch selbst zu tragen.
Medizinische Behandlung und Verdienstausfall
Die Kosten für die medizinische Behandlung rund um die Transplantation zahlt die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung des Empfängers [1]. Gleiches gilt für die Lohn- oder Entgeltfortzahlung während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Voruntersuchungen, der Operation und der Nachbetreuung. Bei einer privaten Krankenversicherung sollte man sich jedoch vergewissern, dass die Übernahme der Kosten für die Behandlung und die Verdienstausfälle im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen ist [2,3].
Die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen erstatten den Verdienstausfall des Lebendspenders derzeit sehr unterschiedlich – es wird maximal der Nettobetrag der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung des Spenders werden dabei nicht übernommen. Diese muss der Spender selbst zahlen, um Nachteile bei der Krankenversorgung oder der Rentenhöhe zu vermeiden (bei der Arbeitslosenversicherung ist eine Selbstzahlung nicht möglich) [2,3].
Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich vor der Transplantation bei der Krankenkasse/Versicherung des Empfängers zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden. Eine Checkliste finden Sie in unserem Informationsmaterial.
Komplikationen und Spätfolgen
Hinsichtlich der Absicherung von Komplikationen und Spätfolgen sind viele – aber noch nicht alle – Risiken abgesichert. Nach dem Sozialgesetzbuch:
- ist der Spender gesetzlich unfallversichert (§2 Abs. 1 Ziff. 13b SGB VII, § 26 SGB VII),
- werden Schäden infolge direkter gesundheitlicher Komplikationen der Lebendspende in gleicher Weise behandelt wie Arbeitsunfälle (§ 27/28 SGB VII) [1].
Im Schadensfall fallen daher Leistungen an, die auch einem Arbeitsunfall-Verletzten kraft Gesetzes zustehen (Heilbehandlung, Verletzten-Geld bei Ausfall von Arbeitsentgelt, Renten, wenn eine Erwerbsminderung von mehr als 20 % besteht und über 26 Wochen anhält oder Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden) [1].
In manchen Fällen ist es schwierig zu entscheiden, ob die Unfallversicherung oder die Krankenkasse des Spenders „leistungspflichtig” ist. In dieser Situation kann der Spender bei einer der beiden Institutionen einen Antrag auf „vorläufige Leistungen” stellen [3].
Das Risiko einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt. Leider kann man sich bisher nicht gegen die damit verbundene Minderung des Einkommens mit möglichem „sozialem Abstieg” versichern [1].
Auch eine Risikoversicherung für den Tod des Spenders gibt es derzeit noch nicht.
Freistellung von der Arbeit
Als Lebendspender sollte man frühzeitig seinen Arbeitgeber darüber informieren, dass man sich für einige Wochen freistellen lassen möchte. Es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung. Die Lohnfortzahlung wird von der Krankenkasse des Empfängers übernommen (s. o.).
Stand:
05.10.2010